Ihr Leitfaden für eine reibungslose Mängelbeseitigung und Bauschuttentsorgung
Was ist unter dem Begriff „Mängelbeseitigung“ zu verstehen? Wie kann ich Mängel geltend machen und diese erfolgreich beseitigen lassen? Die Zufriedenheit der Bauherr*innen sollte für alle Baufirmen an oberster Stelle stehen. Wir sind auch nach der Fertigstellung des Hauses gerne Ansprechpartner für anfallende Fragen. Da jedes Haus und jeder Bauherr*innen anders ist, betrachten wir die Wünsche unserer Interessenten immer individuell. Aus diesem Grund informieren wir unsere Bauherr*innen auch vorab über Fristen und gesetzliche Regelungen zur Mängelbeseitigung beim Hausbau. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zu dem Thema Mängelbeseitigung und wie Sie nach getaner Arbeit den Bauschutt entsorgen.
1. Die Mängelbeseitigung: Grundlegende Informationen
Folgende 3 Punkte sollte man zu dem Thema Mängelbeseitigung wissen:
- Mängel können in verschiedensten Formen auftreten
- Der Gesetzgeber sorgt dank Festsetzungen, dass der Bauherr Nachbesserungsanspruch hat
- Der entsprechende Handwerker wird erneut tätig, um die Mängel zu beheben
Mit diesem Wissenshintergrund erklären wir Ihnen im Folgenden die Begriffe „Mangel“ sowie „Mängelrüge“.
Was versteht man unter dem Wortlaut „Mangel“?
Um einen Mangel am Bau handelt es sich laut Gesetzgeber (§ 633 des BGB) dann, wenn die Arbeit am Bauwerk nicht vollständig, richtig oder funktionsfähig durchgeführt wurde. Im Bauvertrag sind die Einzelheiten definiert. Um den Handwerker in die Pflicht zu nehmen und den Mangel beheben zu lassen, muss der Mangel erst als solcher erkannt und bestätigt werden. Das kann der Bauherr selbst tun, im Zweifelsfall befragt man gerne auch einen externen Gutachter oder einen Bauherrenberater. Ein guter Grund, einen Experten um Rat zu bitten, ist die Tatsache, nicht jeder Mangel so offensichtlich ist wie ein Riss im Mauerwerk. Nicht jeder Mangel fällt sofort auf. Unmittelbar nach Feststellung und Bestätigung eines Mangels sollte der Bauherr tätig werden und eine Mängelrüge erteilen.
Was ist eine „Mängelrüge“ und wie reicht man diese ein?
Um einen Mangel am Bau handelt es sich laut Gesetzgeber dann, wenn die Arbeit am Bauwerk nicht vollständig, richtig oder funktionsfähig durchgeführt wurde. Im Bauvertrag sind die Einzelheiten definiert. Ein Mangel muss schriftlich durch eine Mängelrüge/Mängelanzeige beim Bauunternehmer oder direkt beim Handwerker angezeigt werden. Es erfolgt eine Fristsetzung (in der Regel 14 Tage) zur Behebung des Mangels (sogenannte Nacherfüllung). Die Möglichkeit zur Nacherfüllung muss dem Bauunternehmer/Handwerker gewährt werden. Die Regelungen zur Mängelbehebung hat der Gesetzeber im BGB in den Paragrafen 634 und 635 festgehalten. Wird die Mängelbeseitigung ohne Angabe von Gründen nicht fristgerecht erfüllt, kann der Bauherr die Arbeiten durch eine dritte Firma auf Kosten des Bauunternehmers durchführen lassen.
Mängelrüge nach erfolgter Bauabnahme
Nicht alle Mängel sind sofort offensichtlich und so kann es passieren, dass die Bauabnahme bereits erfolgt ist, wenn Mängel auftreten. Dann sind nicht nur die Arbeiten schon abgeschlossen, sondern im Zweifel auch schon alles bezahlt. Glücklicherweise haben Sie als Bauherr auch dann noch Recht und Anspruch auf Mängelbeseitigung. Die Frist für nachträgliche Behebung von Mängeln am Bau ist durch gesetzliche Gewährleistungsrechte geregelt. Die Anspruchsfrist beträgt im Normalfall noch fünf Jahre nach Abschluss des Baus. Ist der Bau also bereits abgeschlossen, können Sie sich als Bauherr weiterhin noch durch eine schriftliche Mängelrüge beim Handwerksbetrieb melden und eine Ausbesserung fordern. Die Verjährungsfrist bei Leistungen an einem Grundstück liegt jedoch nur bei zwei Jahren.
Ihr Leitfaden für eine erfolgreiche Mängelbeseitigung
Bei der Bauabnahme sollte jedes Detail kontrolliert werden. Falls ihr ganz sicher gehen wollt, holt euch den Rat eines unabhängigen Sachverständigen ein und beachtet folgende 5 Schritte:
- Dokumentation
Der Mangel muss dokumentiert werden. Machen Sie detaillierte und aussagekräftige Fotos und zeigen Sie den Mangel außerdem einem neutralen, unabhängigen Zeugen oder Sachverständigen.
- Mängelrüge
Hier empfiehlt sich der Versand als Einschreiben. In etwa 14 Tage (gebt ein genaues Datum als Frist an) sollten zur Behebung des Mangels eingeräumt werden.
- Zahlung zurückhalten
Halten Sie als Druckmittel etwas Geld zurück, bis der Mangel vollständig behoben ist.
- Erneute Frist setzen
Sollte die Rüge ignoriert werden, kann ein Fachanwalt weiterhelfen. Zuvor kann aber auch der Versuch einer weiteren Fristsetzung vorgenommen werden, in der Hoffnung, dass das Bauunternehmen den Mangel nun tatsächlich behebt.
- Rechte in Anspruch nehmen
Oftmals hilft es, die Vergütung zu mindern. Oder aber, man beauftragt einen dritten Handwerker – die zusätzlich entstandenen Kosten werden dem Bauunternehmer in Rechnung gestellt. Möglich sind im Extremfall auch ein Rücktritt vom Vertrag oder sogar Schadensersatzforderungen.
2. Bauschuttentsorgung: Abfälle gibt es immer – wie beseitigt man sie, richtig?
Wer kennt das nicht? Selbst bei den kleinsten Um- und Ausbauprojekten fallen Abfälle an: Alte Fliesen, Wandpaneele, lackierte Türen und Fenster, Betonteile… Die Frage ist: wohin damit? Auf keinen Fall darf alles einfach zusammen in einen Container geworfen werden. Bauherr*innen und Hausbesitzer*innen haben die Pflicht, die Abfälle so gut es geht sortenrein zu trennen. Wer also konsequent die Abfälle trennt, handelt nicht nur im Sinne der Umwelt und ermöglicht so Recycling und Wiederverwertung, sondern spart auch bares Geld. Je besser die Trennung der Abfälle, desto günstiger ist also deren Entsorgung.
Schädliche Materialien erkennen und Bauschutt richtig entsorgen
- Schädliche Materialien bedürfen einer gesonderten Entsorgung
- Ein wichtiges Indiz zum Erkennen schädlicher Stoffe ist das Baujahr des Hauses
- In einem Bau aus den 1970er-Jahren kann also alles verbaut sein
- Zum Beispiel asbesthaltige Wandplatten, Fliesenkleber, Farben mit Schwermetallen oder Dämmstoffe mit dem Flammschutzmittel HBCD.
- Auch Styropor wird inzwischen im Zuge der energetischen Modernisierung entfernt
- Dieses wurde als Wand-, Dach- oder Fassadendämmung eingesetzt und kann Flammschutzmittel HBCD enthalten
All diese Materialien erfordern eine fachgerechte Entsorgung – und zwar von einem zugelassenen Fachbetrieb. Der unerlaubte Umgang mit Asbest gilt als Straftatbestand und kann folglich mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden. Sollten asbesthaltige Materialien also ohne die vorgegebenen Schutzmaßnahmen ausgebaut und entsorgt werden, können sich die so gefährlichen Asbestfasern im gesamten Haus und der Umgebung verteilen.
Sortenreine Trennung und Entsorgung von Bauschutt – Möglichkeiten zur Weiterverwendung
Wie schon eingangs erwähnt, ist die Entsorgung also günstiger, je besser die Abfälle getrennt sind. Ebenso gibt es dann umso mehr Möglichkeiten, die Wertstoffe noch weiterzuverwenden. Mischabfälle aus sowohl ungefährlichen als auch kritischen Stoffen werden vom Entsorger als gefährlicher Abfall eingeordnet und die Entsorgung ist auch dementsprechend teurer. Der Entsorger kann die Annahme gänzlich unsortierter Ladungen auch verweigern – und der Eigentümer hat doppelte Arbeit, denn er muss alles nachsortieren. Auch deshalb lohnt sich also eine vorausschauende und umweltschonende Planung.
Ihre Erkenntnisse zu den Themen Mängelbeseitigung und Bauschuttentsorgung
Die 5 Punkte nehmen Sie aus diesem Beitrag mit:
- Um einen Mangel am Bau handelt es sich, wenn die Arbeit am Bauwerk nicht vollständig, richtig oder funktionsfähig durchgeführt wurde. Mängel
- Ein Mangel muss schriftlich durch eine Mängelrüge/Mängelanzeige beim Bauunternehmer oder direkt beim Handwerker angezeigt werden Bauschutt
- Die Frist für nachträgliche Behebung von Mängeln am Bau ist durch gesetzliche Gewährleistungsrechte geregelt
- Bauherr*innen und Hausbesitzer*innen haben die Pflicht, die Abfälle so gut es geht sortenrein zu trennen
- Der unerlaubte Umgang mit Asbest gilt als Straftatbestand und kann folglich mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden